Status PPWR

News | 01.12.2023

Vor Kurzem hat das Europäische Parlament seine Position zum Entwurf der EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, kurz PPWR) beschlossen. Der Vorschlag des Europäischen Parlaments stellt einen wichtigen und entscheidenden Schritt in Richtung Kreislaufwirtschaft dar – im Vergleich zum ersten Verordnungsentwurf der Europäischen Kommission. Jener Erstentwurf sah die Bevorzugung von Mehrwegverpackungen durch feste Quoten anstelle von Einwegverpackungen (z. B. aus Wellpappe) vor. Das wurde in der Verpackungsbranche als Nachteil empfunden, weil Mehrwegverpackungen nicht automatisch die nachhaltigste Lösung darstellen. Weiter noch bestand die Gefahr, mit diesen Quoten erhebliche Umweltbelastungen herbeizuführen.

Das EU-Parlament hat sich nun mit seiner Position dafür ausgesprochen, die bestehenden und gut funktionierenden Kreislaufsysteme zu schützen. Dies unterstützt Wellpappe als vorbildliches Kreislaufprodukt: Die in Wellpappe enthaltenen Papierfasern können über 20-mal recycelt werden und stellen deshalb ein wichtiges Rohmaterial für die Herstellung von neuen Wellpappverpackungen aus Recyclingpapieren dar. Wellpappe erreicht eine Recyclingquote von 95 % (Quelle: Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung (GVM): Recycling von Wellpappe, Mainz, Juli 2023).

Vorschlag Europäische Kommission

Position Europäisches Parlament

Artikel 26

Absatz 1) 90 % für Transportverpackungen von Haushaltsgroßgeräten

Änderungsantrag 374

Neue Ausnahme für Wellpappe = Wellpappe ist nicht mehr betroffen

Absatz 2) 20 % bzw. 80 % für Take-Away-Getränkebehälter

Streichung.
Aber: Pflicht zur Abfüllung & Mehrwegangebotspflicht Getränken

Hinweis: Wellpappe war in diesem Bereich wenig betroffen.

Absatz 3) 10 % bzw. 40 % für Take-Away-Lebensmittelbehälter (HORECA)

Absatz 8) 10 % bzw. 50 % für Transportverpackungen im Online-Versandhandel

Streichung der Quoten 2040

Zuvor 50 % Pflicht-Mehrwegquote!

Absatz 12) 100 % für Transportverpackungen der Kategorie „Trays“ (innerhalb eines Unternehmens)

Streichung der Quoten 2040

Zuvor: 100 % Pflicht-Mehrwegquote!

 

Zuvor: Keine Ausnahmen für Einwegverpackungsmaterialien.

 

Änderungsantrag 41

Artikel 26 – Absatz 13 a (neu)

 

 

 

 

 

 

 

Neue Ausnahme bei hoher Recyclingquote

„Wirtschaftsakteure sind […] ausgenommen, wenn die Recyclingquote des vorherrschenden Verpackungsmaterials, die der Kommission von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe c gemeldet wurde, oder die Recyclingquote von Verpackungsformaten – wie PET-Flaschen oder Aluminiumdosen – nach Gewicht mehr als 85 % der entsprechenden Verpackungen beträgt, die im Kalenderjahr 2027 oder jedem Kalenderjahr danach im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats in Verkehr gebracht wurden.“

Zuvor: Keine Ausnahmen mit Bezug auf Ökobilanzen möglich.

 

Änderungsantrag 418

Artikel 26 – Absatz 14 a (neu)

 

Neue Ausnahmen auf Basis von Ökobilanzen

„Wirtschaftsakteure sind […] ausgenommen, wenn die Wiederverwendung nicht die Option ist, die auf der Grundlage einer solchen Lebenszyklusanalyse insgesamt das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt.“

„Wirtschaftsakteure sind […] ausgenommen, wenn Wiederverwendung nicht die Option ist, die auf der Grundlage einer Lebenszyklusanalyse im Einklang mit der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG und unbeschadet der Gesundheits-, Hygiene- und Sicherheitsanforderungen insgesamt das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt.“

Zuvor: Überprüfung zur Verbesserung von Recyclingquoten war nicht vorgesehen.

 

Änderungsantrag 395

Absatz 17

Evaluierung der Entwicklung in Bezug aus Verpackungsabfälle aus Pappe

Die EU-Kommission ist u. a. aufgefordert, explizit die „Entwicklungen in Bezug auf Verpackungsabfälle aus Pappe und ihre Umweltauswirkungen und die Substitutionseffekte, die aufgrund der Materialausnahmen in Artikel 22 in Verbindung mit Anhang V und Artikel 26 Absätze 7, 10, 12 und 13 auftreten können“, zu prüfen und auf der Grundlage dieser Überprüfung erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen, „mit dem

a) die in diesem Artikel festgelegten Ziele für 2040 geändert oder bestätigt werden, und

b)erforderlichenfalls neue Wiederverwendungsziele für andere Branchen und für andere Verpackungsformate und -materialien festgelegt werden.“

Artikel 7

Verpflichtende Mindestrezyklat-Einsatzquoten für den Kunststoffanteil von Verpackungen

  • 30 % ab 2023
  • 65 % ab 2040

+ Umfangreiche Ausnahmen (u. a. für Lacke, Coatings etc. sowie Anteil < 5 %)

Artikel 21

Max. 40 % Leerraumquote für Versand-, und Transportverpackungen

Streichung der Leerraumquoten

Artikel 22 i. V. m. Anhang V

  • Nr. 2: Verbot von PPK-Verpackungen für Obst und Gemüse unter 1,5 Kg
  • Nr. 3 Verbot von PPK- & Verbundverpackungen für den Inhouse-Verzehr (HORECA)
  • Nr. 4 Verbot von Verpackungen für Einzelportionen wie bspw. für Zucker (HORECA)

Vollständig gestrichen

Unser Fazit: Im Wesentlichen ist die endgültige Auslegung der PPWR noch offen. Wichtig ist jedoch, dass die Ausnahmeregelungen für Verpackungen aus Wellpappe in vollem Umfang beibehalten und die Verbote für Verpackungen aus Wellpappe aufgehoben werden. Darüber hinaus wurden die Quoten für 2040 gestrichen. Die Quoten für 2030 sind formell in Kraft. Eine Bewertung der Auswirkungen der PPWR kann erst nach einer Entscheidung erfolgen.

Die Lebenszyklusanalyse sowie die Ökobilanzen, die für Recyclingkreisläufe erforderlich sind, stellen einen wesentlichen Bestandteil echter und umfassender Nachhaltigkeit dar. Eine wichtige Voraussetzung und gleichsam Herausforderung wird es sein, diese Berechnungen branchenübergreifend zu vereinheitlichen, um den Vergleich zueinander aktuell und objektiv zu halten.


Ausblick: Der nächste Schritt im Prozess ist die Abstimmung der Ratsformation EU Rat Umwelt am 18.12.2023. Deutschland wird dabei von der Bundesministerin für Umwelt, Steffi Lemke, vertreten.
Sollten der Ministerrat seine Position zur EU-Verpackungsverordnung wie geplant beschließen, würde im Anschluss der sogenannte Trilog beginnen, an dem die drei Institutionen – die Europäische Kommission, das Europäisches Parlament und der Rat der Europäischen Union – mitwirken. Da der Kompromiss für den formalen Beschluss in allen Amtssprachen vorliegen muss und zum Juni 2024 die Legislatur endet, müsste eine Einigung voraussichtlich bis spätestens Mitte Februar 2024 erzielt werden.

Dieses Maß an Einigung für eine nachhaltige Zukunft erachten wir als ausgesprochen erhaltenswert. Daher würden wir darauf drängen, das erreichte Format bei den weiteren Beschlüssen zu unterstützen.